Bauamt – Formulare 2023-07-28T10:56:23+02:00

Bauamt – Formulare

DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN RUND UMS BAUEN STELLEN FOLGENDE GESETZE, VERORDNUNGEN DAR:
  • das Steiermärkische Baugesetz 1995,

  • das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 sowie

  • weitere Nebengesetze (Stmk. Feuerungsanlagengesetz, Stmk. Gasgesetz, Stmk. Aufzugsgesetz, Stmk. Bauproduktegesetz, Kanalgesetz, Kanalabgabengesetz, Ortsbildgesetz, usw.)

  • Durchführungsverordnungen zum Baugesetz, Raumordnungsgesetz und zu den Nebengesetzen
    (Wärmedämmverordnung, Bebauungsdichteverordnung, Planzeichenverordnung, Heizungsanlagenverordnung, usw.) und

  • sonstige Vorschriften
    (OIB-Richtlinien, Stmk. Gemeindeordnung, Übertragungsverordnung, Stmk. Feuerpolizeigesetz, Kehrordnung, Stmk. Grundverkehrsgesetz, Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz, Stmk. Naturschutzgesetz, Stmk. Baumschutzgesetz, Landes-Straßenverwaltungsgesetz, Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung, Gemeindekommissionsgebührenverordnung, usw.)

    Auf nachfolgender Homepage finden Sie zu jeder Art von Bauvorhaben Checklisten:
    Link: Bauvorhaben Checkliste

Im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramt Österreich können Sie alle rechtlichen Grundlagen, wie zum Beispiel das Steiermärkische Baugesetz 1995 (unter: Landesrecht – Geltende Fassung Steiermark) abrufen.

BAURECHT

GROBE ZUSAMMENFASSUNG AUS DEM STEIERMÄRKISCHEN BAUGESETZ:

Für Bauvorhaben gilt das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG) welches am 4.4.1995 – LGBl. Nr.59 – erlassen wurde. In diesem Baugesetz ist geregelt welche Bauwerke bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei sind. Bauansuchen sind bei der Gemeinde zu welcher das Baugrundstück gehört, einzubringen.

Im Bauverfahren ist Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat (Gegen die Bescheide des Gemeinderates kann die Vorstellung an die Landesregierung erhoben werden). In Städten mit eigenem Statut ist die erste Instanz der Stadtsenat, zweite Instanz die Berufungskommission.

Bei Bauten des Bundes für öffentliche Zwecke (mittelbare Bundesverwaltung) ist in Städten mit eigenem Statut
1. Inst. der Bürgermeister,
2. Inst. der Landeshauptmann;

im übrigen Land:
1. Inst. Die Bezirkshauptmannschaft,
2. Inst. der Landeshauptmann.

GEMÄß BAUGESETZ KANN EIN GRUNDSTÜCK BEBAUT WERDEN WENN:
  • Bebauung nach ROG zulässig ist
  • Hygienische einwandfreie Wasserversorgung vorhanden ist
  • Energieversorgung und Abwasserentsorgung vorhanden ist
  • Tragbarer Untergrund gegeben ist
  • Keine Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Steinschlag, Rutschung vorhanden ist
  • Für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist
  • Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze (kann von Gemeinde durch Verordnung festgelegt werden) eingehalten wird
BEI DER BEBAUUNG SIND FOLGENDE NACHBARRECHTE ZU BERÜCKSICHTIGEN:
  • Gebäude sind unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen Abstände haben, die mindestens so viele Meter haben wie die Summe der beiderseitigen Geschoßzahlen, vermehrt um 4 ergibt (Gebäudeabstand).
  • Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
  • Steht ein Gebäude an der Grundgrenze hat der Nachbar die Wahl anzubauen oder den Gebäudeabstand einzuhalten.
    Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront gelten jene, die ausgebaut oder ausbaufähig sind.
    Bei Gebäuden ohne übliche Geschoßeinteilung ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3.0m (Restgeschoßhöhen von mehr als 1.5m sind als Geschoß anzurechnen) vorzunehmen.
  • Für Gebäude auf dem selben Bauplatz, können geringere Abstände zugelassen werden
  • Für Nebengebäude oder im Interesse des Ortsbildschutzes kann die Behörde geringere Abstände von Grundgrenzen oder Nachbargebäuden zulassen. Der Abstand hat jedenfalls 2.0m zu betragen
  • Mit Zustimmung des Nachbarn können Nebengebäude an der Nachbargrundgrenze zugelassen werden
  • Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Nebengebäude an der Grundgrenze, ist nur der normale Grenzabstand einzuhalten
  • Lässt der Verwendungszweck eine größere Belästigung der Nachbarn erwarten (oder zum Schutze des Ortsbildschutzes) kann die Behörde auch größere Abstände vorschreiben
  • Die Abstandsbestimmungen gelten nicht gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und einigen anderen Sonderfällen.

Es ist keine Toleranz vorgesehen !!

Dementsprechend sorgfältig muss daher bei der Festlegung der Gebäudeecken in der Natur vorgegangen werden. Weil die Grundstücksgrenzen, auf die sich ja die Abstandsmaße beziehen, im Einzelfall von bestehenden Zäunen oft abweichen können, ist als Grundlage für Baumaßnahmen ein entsprechender Urkundenplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dringend zu empfehlen. Nur in einer solchen öffentlichen Urkunde ist sowohl die rechtlich verbindliche Grundstücksgrenze wie die möglicherweise davon abweichende Lage von Zäunen, Mauern etc. dokumentiert und sie schützt damit vor unliebsamen und teuren Überraschungen.

Die amtliche Katastralmappe allein ist für die Klärung der Grenzsituation grundsätzlich ungeeignet und ihre Verwendung für diesen Zweck sachlich falsch. Dies deshalb, weil die Katastralmappe für Grundstücke des Grenzkatasters die Figur der Grenzen und die Koordinaten der Grenzpunkte als Papiergrenze verbindlich dokumentiert. Ohne exakter Vermessung ist jedoch keinesfalls sichergestellt, dass die Gegebenheiten in der Natur (Mauern, Zäune, etc.) mit der rechtlichen Grenze (Papiergrenze des Grenzkatasters) auch übereinstimmen und damit unklar, von welchen Bezugspunkten die Abstände zu messen wären.

Im Grundsteuerkataster macht die Katastralmappe keinen Beweis über die Grundstücksgrenzen und darf grundsätzlich nicht als Grundlage für Abstandsmessungen herangezogen werden. Aus alten Urkundenplänen wird in aller Regel unmittelbar, also ohne exakte Vermessung vor Ort auch nicht entnommen werden können, ob die in der Natur sichtbaren Grenzzeichen (Zäune, Mauern, Grenzmarken etc.) mit dem in den Unterlagen dargestellten Grenzverlauf (Papiergrenze) übereinstimmen.

Alle Baupläne und Berechnungen dürfen nur von befugten Fachleuten erstellt werden. Pläne zur Änderung von Grenzen bei Parzellierungen und Grundabtretungen sowie zur lagerichtigen Darstellung der Grenzen als Grundlage für die Bewilligung eines Neu- oder Zubaues eines Gebäudes müssen von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als öffentliche Urkunde ausgestellt und beurkundet sein.

Anläßlich der ersten Erteilung einer Baubewilligung auf unbebauten Grundstücken kann die Behörde den Grundeigentümer zu Aufschließungsleistungen verpflichten wie z.B. die unentgeltliche und lastenfreie Abtretung der zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von 6m, höchstens aber 10% der Grundstücksfläche an das öffentliche Gut der Gemeinde. Die für die Abtretung und Übernahme entstehenden Kosten (Vermessung, Teilungsplan) sind von der Gemeinde zu tragen.

Die Behörde hat auf Anfrage über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit Auskunft zu geben und auf Antrag, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

  • Baugebietskategorie nach dem Flächenwidmungsplan
  • Bebauungsweise, Bebauungsdichte, Bebauungsgrad
  • Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche
  • Höchstzulässige Höhe der Bauten
  • Die Behörde hat binnen 8 Wochen zu entscheiden. Der Bescheid tritt nach 2 Jahren außer Kraft wenn nicht um Baubewilligung angesucht wird.
BEWILLIGUNGSPFLICHTIG SIND FOLGENDE VORHABEN SOFERN SIE NICHT ANZEIGEPFLICHTIG ODER BEWILLUNGSFREI SIND:
  • Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen
  • Nutzungsänderungen
  • Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für KFZ, Garagen und Nebenanlagen
  • Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen und Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von 1,5m
  • Veränderungen des natürlichen Geländes von im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von Flächen im Freiland, die an Bauland angrenzen.
  • Länger als 3 Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen die zum Aufenthalt oder Nächtigung von Personen geeignet sind, außerhalb von Abstellflächen oder Garagen
  • Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude
ANZEIGEPFLICHTIG SIND FOLGENDE VORHABEN, SOFERN SIE NICHT BEWILLIGUNGSFREI SIND:
  • Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland
  • Nebengebäude
  • Schutzdächer mit einer überdeckten Fläche von über 40m² überdeckter Fläche
  • Abstellflächen für 6 bis 30 Krafträder oder 3 bis 12 Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht)
  • Garagen für 6 bis 30 Krafträder oder 3 bis 12 Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht) sowie deren Nebenanlagen

jeweils, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstück sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstück vom Bauplatz durch eine schmales Grundstück bis zu 6m Breite getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Bauvorhaben erklären.

Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

  • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
  • Umspann.- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt
  • Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen und Stützmauern bis 1,5m
  • Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
  • sichtbare Antennen und Funkanlagentragmasten
  • bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze
  • nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben
  • Veränderungen des natürlichen Geländes von im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von Flächen im Freiland, die an Bauland angrenzen insofern die Eigentümer der angrenzenden Grundstücken durch Unterfertigung der Bauplane ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben.
  • Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnugn oder dem Lufteinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen vorgenommen wird.
BEWILLIGUNGSFREIE VORHABEN (DER BEHÖRDE SCHRIFTLICH MITZUTEILEN) SIND:
  • Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m
  • Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von 40m²
  • Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40m², Klapotetze, Maibäume, Fahnen und Teppichstangen, Jagdsitze sowie Kinderspielgeräte
  • Wasserbecken bis 100m³
  • Umbauten einer baulichen Anlage oder Wohnung wenn keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt wird
  • Gewächshäuser bis zu 3 m Firsthöhe und einer Gesamtfläche von max. 40m²
  • Flug(Schutz)dächer bis zu einer überdeckten Fläche von über 40m²
  • Nebengebäude, landesübliche Zäune, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, etc.
  • Abstellflächen für bis zu 5 Kraftfahrräder oder 2 Kraftfahrzeugen usw.
  • Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände
  • Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 5 kW, sofern ordnungsgemäß in Verkehr gebracht
  • Gasanalgen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Stmk. Gasgesetz unterliegen sowie Gasfeuerungsanlagen, wenn Nachweise über das ordnugnsgemäße in Verkehr bringen vorliegt
  • Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion
  • kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland
  • Kleinere bauliche Anlagen wie Kleinkompostieranlagen, Skulpturen und Zierbrunnen bis zu einer Gesamthöhe von 3m
  • luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100m²
  • Solar und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich
  • Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel
  • Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände
  • Werbe und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen
  • Lagerung von Heizöl bis 300 l

HINWEIS:
Bei der vorhin beschriebenen Aufteilung in bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und bewilligungsfreie Bauvorhaben handelt es sich lediglich um einen Auszug aus dem Baugesetz. Für eine genaue rechtliche Auskunft wird gebeten im Einzelfall bei der Behörde nachzufragen, da die Aufzählungen nicht vollständig sind bzw. es in der Zwischenzeit eine gesetzliche Änderung gegeben haben könnte.

Formulare zum Thema Baurecht können Sie hier downloaden.

Für weitere Auskunft oder eine Bauberatung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem Bauamt der Marktgemeinde Stallhofen. Das Team des Bauamtes ist stets bemüht, Ihnen alle auftauchente Fragen zum Thema Baurecht zu beantworten und Unklarheiten zu beseitigen.

Weitere Informationen erhalten Sie zum Thema Baurecht auch im Amtshelfer www.help.gv.at oder auf unserer Verwaltungsseite.

Ansprechpersonen im Bauamt:

Amtsleiter Franz Feirer
E-Mail: gde@stallhofen.gv.at

Erwin Lesky
Tel: +43 3142 220 38 14
E-Mail: lesky@stallhofen.gv.at

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